Erweiterungen von Skigebieten – Gibt es Grenzen? Teil 2

Nach einem kurzen historischen Abriss über die Entwicklung des Skitourismus in Österreich folgt nun ein Blick auf die gesetzlichen und naturräumlichen Rahmenbedingungen, die solche Erweiterungen möglich machen und Grenzen setzen.

Im fachlichen Kontext werden Skigebiete oftmals über das UVP-Gesetz definiert: „Ein Schigebiet umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten, in dem ein im Wesentlichen durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist und das eine Grundausstattung mit notwendiger Infrastruktur (wie z. B. Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe, Übernachtungsmöglichkeiten, Wasserversorgung und Kanalisation usw.) aufweist.” (Anhang 1 Fn. 1a)

Wird bei Skigebieten von Erweiterungen gesprochen, versteht man darunter die Errichtung von Pisten oder Aufstiegsanlagen außerhalb der Grenzen der bestehenden Skigebiete. Im Salzburger Sachprogramm für Schianlagen (2008) wird dies nach den naturräumlichen Abgrenzungen (Talräume, Geländekammern, Wassereinzugsgebieten und betrachtbaren Landschaftsräumen) beurteilt.

Naturräumliche Gegebenheiten

Um Skigebiete zu erschließen und zu erweitern, müssen bestimmte landschaftsstrukturelle Erfordernisse gegeben sein, unter denen eine ökonomische sowie ökologische Erweiterung sinnvoll ist. Im Vorfeld zu erwähnen ist, dass heutzutage kaum ein Projekt technisch – zumindest theoretisch – nicht umsetzbar ist, wenn Kosten keine Rolle spielen. Um jedoch den Eingriff in die Natur so gering wie möglich zu halten, sind gewisse Voraussetzungen erforderlich. Unter anderem gilt es, diese Aspekte und die Eignung sowie den Schutz der natürlichen Gegebenheiten unter Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu prüfen. 

Um Abfahrten für Skifahrer:innen zu schaffen, sind bestimmte topographische Erfordernisse notwendig. Die Anforderungen dafür sind in einer Ö-Norm geregelt, diese unterscheidet Hänge nach ihrem Quer- und Längsgefälle und stellt fest, ob sie als Piste geeignet sind. Weiters ist die Exposition eines Hanges zu berücksichtigen. Reine Südhänge eignen sich selten für einen dauerhaften Skibetrieb, da die Sonneneinstrahlung zu hoch ist und somit ein hoher Aufwand betrieben werden muss, damit die Pisten die ganze Saison befahrbar sind. Die Orientierung des Hanges ist auch bei der Lawinensituation zu beachten (Haimayer, 2003).

Lawinenabgänge zählen zu den Elementargefahren in den Alpen. Diese werden durch verschiedene Faktoren (Niederschlag, Wind, Temperatur, Exposition etc.) verursacht. Während anfangs die Menschen Naturgefahren gemieden haben, wird seit der zunehmenden Intensivierung der Raumnutzung im 20. Jahrhundert auf Schutzmaßnahmen gesetzt (Schwarz et al., 2013). Innerhalb der Skigebiete müssen die Betreiber sichere Skiräume gewährleisten. Dies ist im Lawinenerlass des BMVIT (2011) geregelt, der besagt, dass Sicherheit auf den Pisten herrschen muss. Ob der Schutz planerisch, baulich oder temporär erbracht wird, muss individuell für jeden Hang von Expert:innen entschieden werden.

Um Skipisten errichten zu können, muss eine gewisse Hangstabilität vorhanden sein. Ausschlaggebend für die Stabilität sind unter anderem die Hydrologie (Berg-, Grund-, Oberflächen- und Quellenwässer), die Geologie sowie das Ökosystem (Heißel et al., 2004). Außerdem sind die Auswirkungen der Verdichtung der Skipisten zu beachten, diese beeinflussen die Hydrologie des Hanges maßgeblich. Auch die Art der Vegetation und Geologie spielt eine maßgebliche Rolle.

Zu den naturräumlichen Gegebenheiten gehört im Wintersport der Schnee. Um ein einheitliches Maß dafür zu erlangen, wird der Begriff Schneesicherheit herangezogen, wobei es dafür verschiedene Definitionen gibt. Eine, die sich durchgesetzt hat, ist die „100-Tage-Regel“, welche ursprünglich nach Witmer (1986) besagt, dass „eine ökonomisch sinnvolle Investition in Wintersportgebieten unter anderem nur dann gegeben [ist], wenn während mindestens 100 Tagen je Saison eine Ausnützung der installierten Anlagen erwartet werden kann, was nur mit einer Schneedecke von genügender Mächtigkeit möglich ist“. Hier sind allerdings Unschärfen zu erkennen, da es schneereiche und schneearme Winter gibt und die Regel jedes Jahr erreicht sein muss. Innerhalb welchen Zeitraumes die 100 Tage gelten und was eine „ausreichende“ Schneedecke abhängig von der Geländeform ist, bleibt ebenfalls weitestgehend unklar (Abegg, 2012).

Um die Schneesicherheit auch in Zukunft  gewährleisten zu können, muss die Erhöhung der natürlichen Schneefallgrenze bei weiteren Planungen beachtet werden. Die Szenarien für die Entwicklung von Wintersportgemeinden werden in der Studie “Klimawandel und Tourismus in Österreich” für das Jahr 2030 wie folgt prognostiziert: Steigt die mittlere Temperatur um 1 °C, wandert die natürliche Schneefallgrenze um ca. 150 m nach oben und die Zahl der Skigebiete in Österreich, die derzeit bereits unter der natürlichen Schneefallgrenze liegen, steigt von 101 auf 145 (BMWFJ, 2012).

Erweiterung von Skigebieten in der Form von Großraumzusammenschlüssen

Ein Phänomen, das mit der Anpassung an die natürlichen Gegebenheiten zu tun hat, ist die Verbindung zwischen Skigebieten mittels Seilbahnen. Skigebiete, wo früher eine Abfahrt bis ins Tal und dann eine Fahrt mit dem Skibus oder ein Fußweg notwendig war, um auf der anderen Seite des Tales wieder in das Skigebiet einzusteigen, werden mit einer Gondel verbunden. Hier können die natürlichen Gegebenheiten beinahe vernachlässigt werden und lange Flachstücke, Täler, Seen und Moore mithilfe von Seilbahnen überwunden werden. Ein Beispiel dafür stellt der “G-Link” in Snowspace Salzburg zwischen Wagrain und Grafenberg dar. Auch die Bahn “3K-onnection” zwischen den Skigebieten Kitzsteinhorn und Maiskogel gehört zu dieser Art von Verbindungen, die ohne neue Pistenflächen zu schaffen, größere Skiräume ermöglichen und an manchen Stellen Verkehrsentlastungen im Tal bringen. 

Die Beurteilung solcher Bauten ist nicht ganz trivial, da zum einen oft nur geringere bauliche Eingriffe entstehen, da solche Seilbahnanlagen oftmals mit wenigen Stützen auskommen, der Eingriff in die Natur somit beschränkt ist und eine Qualitätsverbesserung für die Skigebiete entsteht und dennoch das Landschaftsbild gestört wird. 

Das Beispiel G-Link zwischen Griessenkareck und Grafenberg für die Überwindung natürlicher Gegebenheiten; Quellen: Salzmann Ingenieure ZT GmbH (2017)

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Die Errichtung von Seilbahnen und Pisten unterliegt einer komplexen rechtlichen Hierarchie, da eine Vielzahl von verschiedenen Gesetzen auf unterschiedlichen Ebenen und aus diversen Fachgebieten aufeinandertreffen. 

An oberster Stelle steht die Alpenkonvention, ein völkerrechtliches Dokument der acht Alpenstaaten. In den verschiedenen Protokollen zu unterschiedlichen Themen werden Grundsätze festgelegt, wie z. B. im Protokoll für Tourismus, Artikel 13 zum Thema Verkehr und Beförderung von Touristen: “(2) Die Vertragsparteien unterstützen zudem private oder öffentliche Initiativen, welche die Erreichbarkeit touristischer Orte und Zentren mit öffentlichen Verkehrsmitteln verbessern und die Benutzung solcher Verkehrsmittel durch die Touristen fördern sollen.”

Alle Alpenstaaten haben an diesen Protokollen mitgearbeitet und zugestimmt und diese im Anschluss ratifiziert. Das bedeutet, dass die Inhalte in die nationale Gesetzgebung übernommen wurden bzw. keine nationalen Gesetze der Alpenkonvention widersprechen.

Danach folgen in der Hierarchie die Bundesgesetze wie das Wasserrecht, das Forstgesetz, das Seilbahngesetz oder das Gesetz für Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP-G). Im Anschluss folgen die Landesgesetze wie die Naturschutz- oder Raumplanungsgesetze der neun Bundesländer.

Gesetze wie das Forst- oder Wasserrecht treffen nur Aussagen, wenn es um die Bewilligung eines konkreten Projektes geht. Das UVP-G oder Raumentwicklungs- und Sachprogramme (die den Raumplanungsgesetzen untergeordnet sind) treffen etwas konkretere Festlegungen. Hier wird zum Beispiel geregelt, dass bei einer Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Gletscherskigebieten (sofern damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen verbunden ist) in jeden Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (UVP-G Anhang 1 Z 12 a)). Das bedeutet jedoch nicht, dass diese Gletscher von Erweiterungen ausgeschlossen sind. Die Prüfungskriterien können aufgrund schwammiger Formulierungen im Gesetz leicht umgangen werden (Gleirscher, 2015).

Wie bereits erwähnt, haben einige Bundesländer Fachkonzepte für den Bereich Skigebiete formuliert, so gibt es zum Beispiel das Salzburger Sachprogramm Schianlagen oder das Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm (TSSP). Ersteres ist aus dem Jahr 2008 und entspricht eher einer Checkliste, bei der alle Erfordernisse für eine Erweiterung abgehakt werden können. Das Programm ist sehr allgemein formuliert und spricht sich gegen alle möglichen Verschlechterungen des Ist-Zustandes aus. Eine Formulierung lautet beispielsweise: “Der Talstationsbereich bei Talanbindungen von Schigebieten soll mit leistungsfähigen Verkehrsverbindungen (öffentlicher Verkehr, Individualverkehr, Shuttle-Service) erschlossen sein. Die notwendigen Bus- und Individualparkplätze müssen in ausreichender Anzahl vorhanden sein. Zukünftig wird es notwendig sein, einen gut funktionierenden Shuttle-Service verstärkt zu berücksichtigen, um den Individualverkehr innerhalb der Talräume und der Ortschaften zu reduzieren” (S. 8). Aussagen wie diese sind nicht besonders konkret und lassen den Projektwerber:innen Handlungsspielraum.

Das Tiroler Programm ist in den Aussagen eine Spur konkreter ausformuliert, es besagt zum Beispiel unter § 7 Sonstige Ausschlusskriterien für die Erweiterung bestehender Schigebiete Folgendes: (1) Die schitechnische Eignung und Qualität eines Gebietes sind nicht gegeben, wenn es aufgrund der Geländegegebenheiten in schitechnischer Hinsicht für die Schaffung qualitativ hochwertiger Schipisten im jeweils vorgesehenen Schwierigkeitsgrad nicht geeignet ist. Trotzdem ist es in Tirol möglich, über die Sprengung von Berggipfeln zu diskutieren.

Rein rechtlich gesehen werden kaum strenge Vorgaben gemacht, welche Erweiterungen von Skigebieten vollständig verbieten. Da die erwähnten Gesetze nur auf konkret eingereichte Projekte “reagieren” und aktiv keine Grenzen setzen, werden nun zwei Instrumente vorgestellt, die von vornherein Festlegungen treffen.

Instrumente und Steuerungsansätze

Um den Schutz der wenigen noch unveränderten Naturräume zu gewähren und unbedachte Handlungen bei der Erschließung von Skigebieten zu verhindern, bedarf es eines Gesamtansatzes, der ohne Auslegungsspielraum der amtierenden Parteien, welche oftmals stark von der Seilbahn- und Tourismuslobby beeinflusst werden, umzusetzen ist. Sinnvoll wäre es, eine bundes- oder landesweite Lösung zu finden. Die folgenden zwei Ansätze wurden teilweise realisiert und sind rechtsgültig (Alpenplan) oder wurden ausgearbeitet, scheiterten jedoch in der gesetzlichen Verankerung (Inventar Weißzone Vorarlberg).

Alpenplan 

Der bayerische Alpenplan ist eines der ältesten Steuerungsinstrumente in der alpinen Raumordnung und Teil des bayerischen Landesentwicklungsprogrammes. Bereits im Jahr 1972 wurden Festlegungen nach Schutzzonen flächendeckend und verbindlich für den gesamten bayerischen Alpenraum getroffen. Dieser ist in drei Zonen aufgeteilt: In Zone A, welche 35 % der bayerischen Alpen ausmacht, sind Bautätigkeiten und touristische Nutzungen uneingeschränkt zulässig. Unter Berücksichtigung der landesplanerischen Vorgaben sind auf Flächen der Kategorie B (23 %) Bauten zulässig. Die Zone C, welche 43 % der Alpenfläche darstellt, ist die strengste Schutzzone, hier dürfen nur Alm- und Forstwege errichtet werden (Bund Naturschutz, 2020).

Der bayrische Alpenplan und seine Zonen. Quellen: Deutscher Alpenverein, 2017.

Das Bestehen des Alpenplans wurde im Jahr 2017 in Frage gestellt, da der bayerische Landtag, nachdem der Alpenplan 45 Jahre ohne Änderungen bestanden hat, eine Änderung für die Erweiterung des Skigebiets Riedberger Horn im Allgäu zustimmte und eine Fläche von 80 ha von Kategorie C in Zone B widmete. Durch den Druck der Bevölkerung und Berufungen von Naturschutzvereinen verkündete der bayerische Ministerpräsident Markus Söder einen Baustopp für das Skigebiet über zehn Jahre. Schlussendlich wurde 2019 die Entscheidung gänzlich revidiert und die Regierung beschloss eine Rückwidmung (Bayrische Staatszeitung, 2019).

In Tirol wurde zur selben Zeit, in der der Alpenplan entstanden ist, ein ähnliches Instrument, der „Landschaftsplan Tirol“, entworfen. Dieser erlangte aber nie Rechtsgültigkeit. Eine Implementierung des Landschaftsplans in Tirol beziehungsweise eines ähnlichen Instruments wie dem Alpenplan in Österreich kam damals nicht infrage, da der politische Wille fehlte (Haßlacher, 2016). 

Inventar Weißzone Vorarlberg

Das Rahmendokument „Wenig erschlossene Landschaftsräume – Inventar Weißzone“, welches vom Amt der Vorarlberger Landesregierung im Jahr 2017 publiziert wurde, wäre eine weitere Grundlage und Möglichkeit, den Schutz des alpinen Raumes weiter voranzutreiben. Bereits 2012 kam die Idee auf, die immer weniger werdenden naturnahen Landschaftsräume langfristig für zukünftige Generationen zu sichern. Jedoch sollten keine vollständigen Ausschlussgebiete entstehen und die Fortführung der Land-, Forst- und Jagdwirtschaft sowie sanfter Tourismus gewährleistet werden. Die Ausarbeitung erfolgte durch die Fachabteilungen des Landes in Zusammenarbeit mit externen Expert:innen.

Da die Ausweisung der Zonen mittels einer Abfolge von Berechnungen und Modellierungen über Geoinformationssysteme erfolgt, kann das Prinzip auch in anderen Regionen angewendet werden. Um die Weißzonen zu bestimmen, wurde der Erschließungsgrad durch Infrastruktureinrichtungen (Straßen, Gebäude, Seilbahnen, Stauseen etc.) der Flächen bestimmt und Landschaftskammern festgelegt. Diese Landschaftskammern und deren Außengrenzen werden im Grunde gleich definiert wie im UVP-G.

Anhand des Erschließungsgrades dieser Kammern wurden in einem weiteren Schritt die Weißzonen festgelegt. Wie die Abbildung zeigt, bestehen diese wiederum aus Kernzone, Pufferzone und Entwicklungszone. Jede dieser Zonen verfügt über eine umfangreiche Gebiets- und Nutzungsbeschreibung mit Daten zu den unterschiedlichsten Themenbereichen, angefangen bei Klima, Geologie, Tier- und Pflanzenwelt, der Lage, Forst- und Landwirtschaft, Jagd, Gefahrenzonen bis hin zum Tourismus und Bergbau und einer Gesamtbewertung (Amt der Vorarlberger Landesregierung, 2017). 

Unterteilung der Weißzonen in Pufferzone, Kernzone und Entwicklungszone. Quellen: Amt der Vorarlberger Landesregierung, 2017, S. 27.

Es handelt sich hierbei um eine unverbindliche Planungsgrundlage, die im VOGIS abrufbar ist, welche ursprünglich in das Vorarlberger Raumplanungsgesetz eingebunden werden sollte. Jedoch sperrten sich zahlreiche Gemeinde sowie die starke Seilbahn- und Tourismuswirtschaft dagegen und es kam bis zum jetzigen Zeitpunkt (Jänner 2023) zu keiner Realisierung. Grund für die Gegenstimmen waren Einschränkungen, beispielsweise in der touristischen Nutzung, da die Weißzonen oftmals bis an die Grenzen der Skigebiete reichen (Prock, 2016). 

Was heißt das konkret? Gibt es Grenzen für Skigebietserweiterungen? 

Konkret heißt das, dass es Grenzen für die Erweiterung von Skigebieten in den einzelnen Gesetzen gibt, die jedoch nur auf konkrete Projekte reagieren und teilweise sehr vage formuliert sind und deshalb vieles Auslegungssache ist. Es gibt jedoch kein einheitliches Schema, das klar abgrenzt, ob und wann ein Skigebiet erweitert werden darf oder nicht. Lösungsansätze wie die Weißzonen in Vorarlberg sind grundsätzlich vorhanden, jedoch fehlt es am politischen Willen, diese umzusetzen.

Nach derzeitigem Stand der Wissenschaft ist eine bauliche Investition in Lift- und Beschneiungsanlagen sowie sonstige Pisteninfrastruktur unter 1.500 m Seehöhe definitiv auszuschließen. In höheren Lagen stellt derzeit der fehlende Bedarf die Frage der Erweiterungen außer Frage. Zukünftig wird sich auch dort die Schneesicherheit verändern, wobei auf die Szenarien für nach 2050 noch Einfluss genommen werden kann. Um die Lebensgrundlagen in den hier betroffenen, oft abgelegenen Siedlungsgebieten, zu erhalten, müssen für die Zukunft klare Richtlinien im gesamtgesellschaftlichen Konsens ausgearbeitet werden, welche die Kosten (monetär aber auch und vor allem ökologisch) dem dauerhaften Nutzen gegenüberstellen.

Weiterführende Informationen und Referenzen

  • Abegg, B. (2012), Natürliche und technische Schneesicherheit in einer wärmeren Zukunft, Forum für Wissen 2012: 29 – 35.
  • Amt der Salzburger Landesregierung (2020), Landesplanung, www.salzburg.gv.at/themen/bauen-wohnen/raumplanung/ueberoertliche-raumplanung/landesplanung, Salzburg.
  • Amt der Vorarlberger Landesregierung (2017), Wenig erschlossene Landschaftsräume Inventar Weißzone , Abt. VIIa–Raumplanung und Baurecht, Bregenz, S. 17 – 41.
  • Bayrische Staatszeitung (2019), Kabinett macht Alpenplan-Änderung rückgängig, Verlag Bayerische Staatszeitung GmbH, www.bayerische-staatszeitung.de/staatszeitung/politik/detailansicht-politik/artikel/kabinett-macht-alpenplan-aenderung-rueckgaengig.html#topPosition (02.06.2020), München.
  • BMVIT (2011), Lawinenschutz im Bereich von Seilbahnen (Lawinenerlass 2011), Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie – IV/SCH3 (Oberste Seilbahnbehörde, Wien, S. 6.
  • BMWFJ (2012), Klimawandel und Tourismus in Österreich 2030 Auswirkungen Chancen & Risiken Optionen & Strategien, Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Sektion Tourismus und Historische Objekte, Tourismus-Servicestelle (Abteilung III/3), Wien, S. 8.
  • Bund Naturschutz (2020), Der Alpenplan: Wichtigstes Schutzinstrument für die bayerischen Berge, Bund Naturschutz in Bayern E.V., www.bund-naturschutz.de/alpen/alpenplan.html (25.03.2020), Regensburg.
  • Future Snow Cover Evolution in Austria (2023), Ergebnisse, https://fuse-at.ccca.ac.at/3-bereiche/ (08.01.2023)
  • Gleirscher, S. (2015), Erschließung und Erweiterung von Schigebieten – Eine verfassungs- und verwaltungsrechtliche Analyse, Verlag Österreich, Wien, S. 6 – 267.
  • Haimayer, P. (2003), 3.3 Mitbewerberanalyse Schigebiete, Mindestkriterien für Schigebiete Vorarlberg – Bregenzerwald Studie, Land Vorarlberg, Bregenz, S. 3.
  • Haßlacher, P. (2016), Alpenkonvention muss Alpine Raumordnung endlich stärken, Die Alpenkonvention – Nachhaltige Entwicklung für die Alpen Nr. 83, 02/2016, Wien, S. 7 – 9.
  • Heißel, G., Henzinger, J., Liebl, G., Mostler, H., Ploner, A., Sauermoser, S., Sönser, P., Sönser, T. (2004), Alpenkonvention – labile Gebiete – geogene Naturgefahren – Bewilligung für Bau und Betrieb von Schipisten Innsbruck, S. 18 f.
  • Prock, M. (2016), Naturjuwelen im Land bald besser geschützt, Russmedia Verlag GmbH, www.vn.at/vorarlberg/2016/11/28/gemeinden-stellen-sich-gegen-weisse-zonen.vn (24.06.2020), Schwarzach.
  • Schwarz, C., Marzelli, S., Lintzmeyer, F., Witty, S., Cuypers, S., Brendt, I. (2013), Leben mit alpinen Naturgefahren, CIPRA Deutschland und ifuplan – Institut für Umweltplanung, Landschaftsentwicklung und Naturschutz, Eching/Ammersee und München, S. 17 f.
  • UVP-G 2000, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 80/2018.
  • Witmer, U. (1986) Erfassung, Bearbeitung und Kartierung von Schneedaten in der Schweiz. Bern, Geographica Bernensia (G25).

Headerbild: © Sophie Hofbauer

Anmerkung: Dieser Artikel ist Auszug einer Bachelorarbeit aus dem Jahr 2020. Die Daten und Fakten beziehen sich dementsprechend auf das Jahr der Entstehung. Der Fokus der Arbeit lag auf einem Fallbeispiel in Salzburg. Weiters sind die letzten beiden Saisonen aufgrund der Covid-Einschränkungen nicht repräsentativ.

Author: Sophie Hofbauer